Corona Soforthilfe und Kredite für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

Die Corona-Krise bereitet vielen Unternehmern Kopfzerbrechen und für alle stellt sich die gleiche Frage, wie sie diese schwere Zeit überbrücken können, ohne in die Insolvenz zu rutschen. Mit den großen Worten „Wir lassen niemanden allein“ hat der Bundestag Soforthilfen für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Volumen von 50 Milliarden Euro beschlossen. Damit soll Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten möglichst schnell und „unbürokratisch“ geholfen werden, um laufende Betriebskosten (gewerbliche Mieten und Pachten, Krediten und Leasingraten) weiterhin bedienen zu können.

Beantragung

  • Ab sofort kann die Hilfe auf den Seiten der Länder bzw. Kommunen beantragt werden!
  • Die Beantragung kann ausschließlich in digitaler Form erfolgen!

Erforderliche Daten

  • Anschrift und Rechtsform der Firma
  • Ausweisdokument
  • Steuer-ID
  • Bankverbindung

Rückzahlung

Die Corona Soforthilfe des Staats (Zuschuss) muss nicht zurückgezahlt werden

Dabei sind die folgenden Maßnahmen berücksichtigt worden, so dass die Unternehmer die Liquiditätsengpässe überbrücken können:

  • Zuschuss bis zu 9.000 EURO* für den Zeitraum von drei Monaten für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Zuschuss bis zu 15.000 EURO* für den Zeitraum von drei Monaten für Unternehmen bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente)
  • Bei Mietreduzierung des Vermieters um min. 20 Prozent, ergäbe sich die Möglichkeit den ggf. nicht ausgeschöpften Zuschuss für zwei weitere Monate zu nutzen

*Die Zuschüsse können je nach Bundesland variieren:

  • Z.B. in Berlin beträgt der maximale Zuschuss 5.000 EURO, kann jedoch mehrmals beantragt werden
  • Z.B. in Brandenburg erfolgt eine Staffelung des Zuschusses je nach Nöten und der Größe der Firma – 9.000 bis 60.000 EURO
  • Detaillierte Informationen je nach Bundesland finden Sie auf den entsprechenden Seiten der Länder und Kommunen

Voraussetzungen für die Soforthilfe:

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen. Dabei werden Schäden ab dem 11. März 2020 berücksichtigt.

Weitere staatliche Hilfen:

Das Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft des Bundesministeriums, was am 13. März beschlossen wurde, umfasst weitere Hilfen:

  1. Kurzarbeitergeld
  2. Flexibilität der Steuern:
    1. Herabsetzung der Aussetzung lfd. Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer
    2. Stundung fälliger Steuerzahlungen
    3. Erlass von Säumniszuschlägen
    4. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
    5. Keine Außenprüfungen oder Steuerprüfungen bei Unternehmen
  3. KfW-Kredite für Selbständige, Freiberufler und Unternehmen
  4. Europäischer Zusammenhalt

Detaillierte Informationen zur Unterstützung von Unternehmen finden Sie auf den Seiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter dem folgenden Link:

» Corona-Hilfe

Corona-Kredite der KfW

Sollten die Soforthilfen des Staates nicht ausreichen, um die laufenden Kosten zu decken, können Betroffene auf Kredite bei den staatlichen Förderbanken zurückgreifen. Anträge werden bei jeder herkömmlichen Bank bzw. Hausbank angenommen. Auf diese Kredite können alle Unternehmen zurückgreifen, die keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31. Dezember 2019 hatten.

Corona Hilfskredite der KfW vom 30.10.2020:

Corona Hilfskredit für Unternehmen

Detaillierte Informationen finden Unternehmer wie folgt:

Corona: Finanzhilfen für Selbständige, mittelständische Unternehmen und Großkonzerne

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