Zwangsversteigerungen entstehen meist aus wirtschaftlicher Not der Alteigentümer – doch für Interessenten bieten sie die Chance, günstig an eine attraktive Immobilie zu gelangen. Allein in Deutschland werden jährlich etwa 100.000 Immobilien auf diese Weise versteigert. Dabei handelt es sich sowohl um noch bewohnte Objekte, wie auch um schon länger leerstehende oder stark sanierungsbedürftige Immobilien.
Wie kann an einer Zwangsversteigerung teilgenommen werden?
Teilnehmen kann prinzipiell jeder – Zwangsversteigerungen werden amtlich publiziert, z. B. im Internet (www.zvg.com), in der lokalen Presse, in Schaukästen an Amtsgerichten oder im Staatsanzeiger. Um an einer Zwangsversteigerung als Bieter teilnehmen zu können, muss eine Sicherheitsleistung erbracht werden (10 % des Verkehrswertes durch Bankscheck, Bankbürgschaft oder Vorab-Überweisung an die Gerichtskasse). Für Unerfahrene empfiehlt es sich, vor der Teilnahme an einer Versteigerung bei ähnlichen Versteigerungen als Zuschauer aufzutreten – so kann der Ablauf besser verinnerlicht werden und ggf. eine Bieterstrategie überlegt werden.
Preisvorteile
Ein Abschlag um bis zu 30% vom Verkehrswert ist für Ein- oder Zweifamilienhäuser keine Seltenheit, bei Eigentumswohnungen und Grundstücken kommen sogar oft noch höhere Abschläge vor. Je nach Zustand und Lage des Objektes sollte jedoch vorab der entsprechende Verkehrswert ermittelt werden – denn spätere Mängelhaftung ist ausgeschlossen. Zudem wird bei Ersteigerung üblicherweise keine Maklergebühr fällig. Gerade bei Objekten, wo bereits eine Zwangsversteigerung ohne Zuschlag vorausgegangen ist, sind oft enorme Abschläge möglich.
Weitere Vorteile
Bei Objekten, welche bei einer Zwangsversteigerung angeboten werden, liegen bereits Wertgutachten durch einen entsprechenden Sachverständigen vor – bei privaten Käufen muss dieses in aller Regel noch vom Erwerber selbst in Auftrag gegeben werden. Eventuell bestehende Belastungen des Objektes werden klar dargelegt und die Nebenkosten halten sich im Vergleich (insbesondere zu Neubauten) in sehr kleinem Rahmen.
Welche Nachteile können sich durch eine Zwangsversteigerung ergeben?
Oft können die Objekte vorab nicht vollständig besichtigt werden, so dass eine umfassende Meinungsbildung schwierig ist. Auch nach der Ersteigerung können Probleme auftreten, so z. B. Räumungsschwierigkeiten, wenn sich der bisherige Eigentümer oder die Mieter trotz Vorhandensein eines gültigen Titels gegen eine Räumung wehren. Auch gehen mit der Ersteigerung alle Risiken auf den neuen Eigentümer über, es gibt keinerlei Gewährleistungsansprüche beispielsweise bei Baumängeln usw.
Wie kann sich der Interessent weitere Informationen beschaffen?
Für jede Zwangsversteigerung existiert eine Versteigerungsakte bzw. ein Versteigerungskatalog. Hierin sind die relevanten Informationen bzgl. des Objektzustands, der gutachterlicher Verkehrswert, Informationen zu evtl. Mängeln oder Schäden usw. enthalten. Ebenfalls sollte sich der Interessent den Grundbuchauszug beim Amtsgericht ansehen – hier sind (soweit vorhanden) Hypotheken und sonstige Belastungen und auch evtl. Dauerwohnrechte oder Wegerechte Dritter eingetragen. Es empfiehlt sich immer, das Objekt (soweit möglich) auch persönlich ggf. unter Hinzunahme eines Bausachverständigen in Augenschein zu nehmen und sich erst danach eine Höchstgebotssumme zu überlegen.
Welche Nebenkosten fallen an?
Neben dem Kaufpreise aus der Versteigerung fallen Grunderwerbsteuer und Grundbuchkosten an. Ein Zuschlag von etwa 0,5 % des Kaufpreises wird in der Regel vom Amtsgericht erhoben. Falls der Interessent vorher z. B. für die Besichtigung einen Bausachverständigen beauftragt hat, muss natürlich auch dieser bezahlt werden.
Was ist noch zu beachten?
Zur Versteigerung sollte unbedingt der Personalausweis und die Sicherheitsleistung mitgebracht werden. Für die Versteigerung selbst sollte der Interessent sich selbst ein Limit setzen, dass er nicht überschreitet (Tipp: Hier ggf. eine zweite Person mitnehmen, die den „Gebotseifer“ etwas abbremst) – derlei Versteigerungen bergen oft die Gefahr, dass sich der Bieter bei einem interessanten Objekt „mitreißen“ lässt und mehr bietet, als er eigentlich vorhatte. Nach der Ersteigerung bestehen keinerlei Rechte, vom Kauf zurückzutreten oder eine Reklamation vorzubringen.
Teilnahmevoraussetzungen für eine Zwangsversteigerung
Grundsätzlich sind Zwangsversteigerungen öffentliche Veranstaltungen – die Teilnahme ist also für jedermann möglich. Allerding gelten für das Bieten bestimmte Regeln. So muss sich der Bieter durch ein gültiges Passdokument ausweisen und eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Beim Bieten für andere Personen oder im Auftrag einer Firma muss eine entsprechende notarielle Vollmacht vorliegen bzw. ein beglaubigter Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsbefugnis. Wird für eigene Kinder geboten, muss zudem eine gerichtliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegen.
Was ist eine Sicherheitsleistung?
Damit ein Interessent wirksam mitbieten kann, muss eine Sicherheitsleistung erbracht werden. Diese beträgt 10 % des gutachterlich fixierten Verkehrswertes des Objektes und muss durch einen Bankscheck, durch unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft oder vorherige Überweisung an die Gerichtskasse erfolgen. Bei einem Bankscheck gelten bestimmte Voraussetzungen, z. B. dass der Scheckaussteller ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein muss und dass der Scheck nicht früher als am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein darf. Bei einer Überweisung muss der Betrag bei der Gerichtskasse eingegangen sein, bevor wirksam geboten werden kann. Für bestmögliche Zuordnung auf Seiten des Gerichts sollte die Überweisung die wichtigsten Daten beim Verwendungszweck beinhalten, wie das Geschäftszeichen, den Tag der Versteigerung, das Stichwort „Sicherheit“ und den Namen und Vornamen des Bieters. Für weitere Fragen hierzu kann auch das Amtsgericht oder eine Bank kontaktiert werden.
An welchem Ort findet eine Zwangsversteigerung statt?
In der Regel finden Zwangsversteigerungen im Amtsgericht statt. Es gibt Ausnahmen, bei denen eine Räumlichkeit in der Nähe des Objektes präferiert wird – dies wird jedoch genauestens in der Terminveröffentlichung bekanntgegeben. Die Angaben über die Örtlichkeiten sowie Termine und Objektinformationen sind auch im Versteigerungskatalog enthalten.
Wie lange dauert eine Zwangsversteigerung?
Eine Zwangsversteigerung wird durch Vortrag der Objektdaten eröffnet – hierbei werden alle notwendigen Daten wie z. B. die auf dem Objekt liegenden Lasten dargestellt. Für den Interessenten ist es von besonderer Wichtigkeit, hier gut zuzuhören, denn alle ggf. zu übernehmenden Belastungen werden hier erörtert. Anschließend wird das geringste Gebot (also das Mindestgebot, siehe entsprechender Absatz) festgelegt. Wie gleich im Anschluss erläutert, bedeutet jedoch auch die Abgabe des Mindestgebotes noch nicht, dass der Zuschlag dafür auch erfolgt. Nun beginnt die sog. „Bietstunde“, welche mindestens 30 Minuten dauert. In dieser Zeit können die interessierten Bieter ihre Gebote mündlich abgeben. Kommt kein Höchstgebot zustande, wird die Bietstunde verlängert. Auch Unterbrechungen sind möglich – unter Umständen kann die gesamte Veranstaltung so mehrere Stunden dauern.
Der Zuschlag
Der Zuschlag wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Zunächst einmal muss das Mindestgebot abgegeben worden sein und das Höchstgebot darf innerhalb der Mindestzeit von 30 Minuten in der Bietstunde nicht mehr überboten werden. Der Rechtspfleger verkündet dann den Schluss der Versteigerung. Nun ist der Zuschlag noch abhängig von der Zustimmung des im Grundbuch bestrangig eingetragenen, betreibenden Gläubigers (da dieser ein Zuschlagsversagungsrecht innehat) sowie vom Erreichen der 5/10- bzw. der 7/10-Grenze. Es gibt noch einige weitere, eher seltene Gründe für das Nicht-Zustandekommen eines Zuschlags, z. B. Fehler beim Versteigerungsablauf oder Durchsetzung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen durch den bzw. die Schuldner. Manchmal werden auch separate Termine für die Zuschlagsverkündung festgesetzt.
Was ist die 5/10- bzw. 7/10-Grenze?
Die 5/10- bzw. 7/10-Grenze bezieht sich auf den entsprechenden Teil des gutachterlichen Verkehrswertes der Immobilie. Der Rechtspfleger ist verpflichtet, einen Zuschlag zu versagen, wenn nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes als Zuschlagsgebot abgegeben wurden – in diesem Fall wird die Versteigerung wiederholt. Sind 5/10 überschritten, aber 7/10 nicht erreicht, muss der Zuschlag versagt werden, wenn der Gläubiger dies wünscht. Grundsätzlich darf ein Zuschlag wegen Nichterreichens der 5/10- bzw. 7/10-Grenze aber nur einmal bindend versagt werden – daher kann es sein, dass in späteren Versteigerungsterminen auch bei Nichterreichen der Grenze trotzdem ein Zuschlag erfolgt. Zu beachten ist aber das Zuschlagsversagungsrecht des bestrangig im Grundbuch eingetragenen Gläubigers.
Bedeutung des „geringsten Gebots“
Das geringste Gebot ist das Mindestgebot für das zu versteigernde Objekt. Das geringste Gebot beinhaltet dabei meist einen Barteil (welcher sofort bar bezahlt werden muss), der sich meist aus den öffentlichen Belastungen wie Grundsteuer und Erschließungskosten, den Verfahrenskosten und ggf. Zinsen zusammensetzt. In einigen Fällen kann das geringste Gebot auch „bestehenbleibende Rechte“ enthalten – dieser Wert wird während des Bietens nicht genannt und muss daher zum abgegebenen Gebot hinzugerechnet werden. Es ist daher wichtig, dass sich der Bieter vorab genau informiert, wie sich das geringste Gebot zusammensetzt.
Ressourcen für weitere Objektinformationen
Neben den Frühinformationen im Staatsanzeiger oder im Internet werden einige Zeit vor dem Versteigerungstermin auch Zeitungsanzeigen oder weitere Publikationen mit weiterführenden Hinweisen geschaltet. Einige Details – wie z. B. Wertgutachten – finden sich auch im Internet. Die Versteigerungsakte bzw. der Versteigerungskatalog enthalten dann alle wichtigen Details zum Objekt wie beispielsweise genaue Lage mit Objektanschrift, Objektart und weitere Daten, Verkehrswert, zusammenhängende Lasten und Erbbaurechte, Aktenzeichen und genaue Daten zum Versteigerungstermin. Der Interessent kann allerdings auch mit Eigeninitiative an weitere Detaildaten gelangen – so besteht ggf. die Möglichkeit, das Objekt (am besten zusammen mit einem Fachmann) zu besichtigen, einen Einblick im Grundbuch zu nehmen oder sich mit dem Hauptgläubiger in Verbindung zu setzen (um seine Wertvorstellung zu erfahren). Letztlich sind die vorhandenen Daten vom jeweiligen Objekt und dessen individueller Nutzung und den Umgebungsbedingungen abhängig.
Das Wertgutachten
Das gutachterlich erstellte Wertgutachten kann von Interessenten unter Angabe des Aktenzeichens aus dem Versteigerungskatalog beim zuständigen Gericht eingesehen werden. In diesem finden sich nicht nur die Angabe des aktuellen Verkehrswertes, sondern auch Fotoaufnahmen, Zeichnungen, ggf. Mängelauflistungen oder weitere Zustandsbeschreibungen. Trotz der möglicherweise beigefügten Grundbuchauszüge sollte ein weiterer Blick beim Grundbuchamt erfolgen. Die meisten in „Abteilung III“ eingetragenen Belastungen erlöschen durch einen Zuschlag, Eintragungen in „Abteilung II“ können beispielsweise Rohrleitungsrechte oder Wohnrechte enthalten. Ggf. offene Fragen sollten auf jeden Fall vorher mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.
Welche Eintragungen befinden sich in Abteilung III des Grundbuchs?
Hier sind insbesondere Grundschulden eingetragen, die noch auf dem Objekt lasten. Diese Sicherungsrechte der Gläubiger müssen vom Erwerber abgelöst werden, d. h. diese eingetragenen Laster müssen zusätzlich vom Zuschlagserhaltenden geleistet werden – sie werden daher oft auch als „bestehenbleibende Rechte“ bezeichnet. Wichtig für den Interessenten ist, dass er vor Abgabe eines Gebotes den Wert dieser Belastungen kennt und gedanklich zu seinem Gebot hinzurechnet, da diese entsprechend nach dem Kauf getilgt werden müssen.
Ansprechpartner für Fragen
Bestehen Fragen zur Versteigerung oder zu weiteren Objektdaten, steht der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht als Ansprechpartner zur Verfügung. Er gibt Auskunft über wichtige Sachverhalte, z. B. zu auf dem Objekt liegenden Lasten (wie Hypotheken oder Wohnrechte), zur derzeitigen Belegungssituation der Immobilie (z. B. Mieterbelegung oder Leerstand) oder zum Ablauf der Versteigerung. Rechtliche Belange sollten mit einem Anwalt geklärt werden – hier gibt es Fachanwälte, die sich auf Zwangsversteigerungen spezialisiert haben.
Immobilienfinanzierung vor der Versteigerung klären
Mit Zuschlag wird der Höchstbietende sofortiger Eigentümer der Immobilie. Daher sollte vor dem Besuch der Versteigerung mit Bieterabsicht nicht nur die Hinterlegung der notwendigen Sicherheitsleistung geklärt sein, sondern auch die Finanzierung im Falle des Zuschlags. Je nach Zweck der Verwendung sollte vorab ein Höchstbetrag für ein Gebot festgelegt werden und dessen Finanzierung (z. B. mit einer Bank) geklärt sein.
Was muss bei einer Teilungsversteigerung beachtet werden?
Landläufig wird unter einer Zwangsversteigerung eine Vollstreckungsversteigerung (also eine Versteigerung durch die Gläubiger) verstanden. Es gibt aber noch eine weitere Art: Die Teilungsversteigerung. Bei dieser wird ein Objekt versteigert, das sich im Eigentum mehrerer Parteien befindet, z. B. weil sich eine Person nach einer Scheidung ihren Anteil „auszahlen“ lassen möchte. Es kann sein, dass die übrigen Parteien bei der Versteigerung mitbieten, damit sie den „ausscheidenden“ Anteil hinzugewinnen. Für Fremdbieter gilt es zu beachten, dass durch die Ersteigerung (im Gegensatz zur Vollstreckungsversteigerung) NICHT die ggf. vorhandenen Rechte und Belastungen der Immobilie erlöschen, d. h. in vollem Umfang übernommen werden müssen. Mietern kann deshalb beispielsweise nicht vorzeitig gekündigt werden. Die Ersteigerung gilt jedoch auch weiterhin gegenüber Miteigentümern als Räumungstitel, sofern diese die Immobilien bewohnen. Auch hier sollte sich der Interessent ggf. rechtliche Informationen über einen Anwalt besorgen.
Haben Laien bei einer Zwangsversteigerung überhaupt eine Chance?
Zwangsversteigerungen sind unabhängig von einer fachmännischen Qualifikation – JEDER kann (sofern er die bereits erwähnten Voraussetzungen erfüllt) als Bieter auftreten. Wer das Höchstgebot abgibt, erhält in der Regel auch den Zuschlag. Gerade sog. „Profis“ haben oft das Nachsehen, denn sie sind meist auf sehr günstige „Schnäppchen“ aus, damit das Objekt später mit möglichst hohem Gewinn wieder verkauft werden kann. Laien, die meist aus privaten Gründen (z. B. um im Objekt selbst zu wohnen) bieten, sind eher bereit, einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dem diese Profis dann lieber aussteigen. „Angemessen“ muss in diesem Zusammenhang aber nicht bedeuten, dass das Objekt nicht trotzdem günstig (gemessen am Verkehrswert) erworben werden kann.
Kauf eines Objektes vor Beginn einer Zwangsversteigerung
Zwangsversteigerungen werden meist nicht freiwillig angesetzt. Ein sog. „freihändiger“ Kauf (d. h. ein Kauf vor Beginn einer Zwangsversteigerung) ist daher selten möglich, denn die bisherigen Eigentümer werden alles daran setzen, ihr Eigentum vielleicht doch noch zu retten. Ferner werden die Gläubiger aufgrund der hohen Schuldenlast einem Verkauf ggf. auch nicht zustimmen.
Was ist eigentlich der „Verkehrswert“?
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger begutachtet das Objekt und setzt daraufhin einen Verkehrswert fest. Dieser Verkehrswert ist die Richtgröße für eine Zwangsversteigerung, dass sich an ihm die Sicherheitsleistung für die Bieter, wie auch die wichtigen 5/10- und 7/10-Grenzen orientieren. Der Verkehrswert ist der geschätzte Wert, zu dem sich das Objekt im aktuellen Zustand und unter Berücksichtigung der Lage an einen Käufer veräußern lässt.
Gleichzeitige Versteigerung von mehreren Objekten
Nicht selten werden mehrere Objekte bei einem Versteigerungstermin veräußert. Für den Interessenten ist es hier von Bedeutung, ob auf jedes Objekt einzeln geboten wird oder ob alle Objekte als sog. Gesamtausgebote in einem Gebotsprozess zusammengefasst werden. Es ist auch möglich, dass verschiedene Gruppen von Immobilien gebildet werden, auf die geboten werden kann – hier spricht man von sog. Gruppenausgeboten. Im Falle eines Zuschlages erwirbt der Höchstbietende dann mehrere Objekte mit einem Gebot.
Welche Gebühren fallen beim Erwerb über eine Zwangsversteigerung an?
Bei einer Versteigerung fallen Gebühren an, die den Gebühren bei Käufen außerhalb einer Versteigerung sehr ähnlich sind. Dazu gehören die Grunderwerbsteuer, die Kosten für die Grundbucheintragung und die Notargebühr (bei der Versteigerung heißt dies dann „Zuschlagsgebühr“). Im Einzelnen ist von folgenden Gebührenbelastungen auszugehen:
- a) Grunderwerbsteuer:
Die fällige Grunderwerbsteuer ist je nach Bundesland unterschiedlich und berechnet sich nach der Summe aus Gebot und ggf. bestehenbleibenden Rechten. Sie reicht von 3,5% in Hessen und Bayern bis zu 5,0% in Thüringen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Einzelne Länder ändern den Satz auch hin und wieder. Der Interessent sollte sich vor Abgabe eines Gebotes über den aktuellen Steuersatz in seinem Bundesland informieren. - b) Kosten für die Grundbucheintragung:
Hier ist der amtliche Schätzwert entscheidend. Das Grundbuchamt veröffentlicht in seiner Gebührenordnung den Satz, welcher für die Kosten der Eintragung anzusetzen ist. - c) Die Zuschlagsgebühr:
Die Zuschlagsgebühr wird vom Amtsgericht erhoben und ist abhängig von der Höhe des Gebotes. Die anzusetzende Höhe variiert je nach Amtsgericht und kann problemlos vor dem Versteigerungstermin angefragt werden.
Der Zahlungsablauf
Die erste Zahlung ist die Sicherheitsleistung in Höhe von 10%, wie bereits ausführlich beschrieben. Erfolgt der Zuschlag aufgrund eines abgegebenen Gebotes, muss der Gebotsbetrag abzüglich der bereits geleisteten Sicherheitsleistung innerhalb von 4 bis 8 Wochen an das Gericht bezahlt sein. Manchmal muss eine Teilzahlung in Form eines Barbetrags auch direkt gezahlt werden oder ein Gesamtbetrag, der höher als das abgegebene Gebot ist (siehe Erklärung zu „bestehenbleibende Rechte“). Daher sollten die Bedingungen vorab mit dem Rechtspfleger geklärt werden. Für die Zahlung wird in der Regel ein separater Termin – der sog. Verteilungstermin – fixiert. Für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Verteilungstermin werden üblicherweise Zinsen (z. B. 4% p.a.) berechnet. Der Erwerber hat jedoch auch die Möglichkeit, den fälligen Betrag bereits früher beim Gericht zu hinterlegen, um die Zinsen zu sparen. Die Nebenkosten für Grundbucheintragung, Grunderwerbsteuer und Zuschlagsgebühr sind separat zu entrichten.
Die Eigentumsübertragung
Das Eigentum an der versteigerten Immobilie geht sofort mit dem Zuschlagsbeschluss an den entsprechenden Bieter über. Die Grundbucheintragung erfolgt zwar später, da zuvor die Grunderwerbsteuer entrichtet werden muss, doch rechtlich ist das Eigentum bereits übertragen.
Sind die ersteigerten Immobilien sofort nutzbar bzw. beziehbar?
Die sofortige Nutzbarkeit bzw. Beziehbarkeit hängt vom letzten Nutzungsstatus des Objektes ab. Stand ein ersteigertes Haus z. B. leer, gibt es keine Probleme mit der Räumung – war es darüber hinaus noch in einem bewohnbaren Zustand, steht einem sofortigen Einzug nichts im Wege. Anders, wenn das Objekt beispielsweise noch von den bisherigen Eigentümern bewohnt wird: Hier muss eine schriftliche Räumungsaufforderung notwendig. Kommen die Alteigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragt werden. Grundsätzlich ist der Zuschlagsbeschluss aus der Zwangsversteigerung als Vollstreckungstitel anzusehen, was die Abwicklung bei Schwierigkeit vereinfacht.
Wie ist die Lage bei vermieteten Immobilien?
Beim Erwerb eines vermieteten Objekts in einer Zwangsversteigerung, hat der Erwerber für einen gewissen Zeitraum ein sog. Ausnahmekündigungsrecht. Hier kann den bisherigen Mietern unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden, auch wenn der Mietvertrag anders lautet. Trotzdem muss jedoch ein Kündigungsgrund vorliegen – in den meisten Fällen ist dies der Eigenbedarf.
Zusätzliche Tipps:
– Eine Zwangsversteigerung als Zuschauer besuchen
Bei einer Zwangsversteigerung ist es grundsätzlich möglich, als Zuschauer anwesend zu sein. Dafür ist keine Sicherheitsleistung notwendig und der Betrachter kann sich mit dem Ablauf vertraut machen und sich so für eine zukünftige Versteigerung, bei der er als Bieter auftreten möchte, wichtiges Vorwissen und eine gewisse Entspanntheit aneignen. Wer wirklich einmal als Bieter an einer Zwangsversteigerung teilnehmen möchte, sollte solche Gelegenheiten vorab nutzen!
– Nicht vom „Bietwahn“ übermannen lassen
Versteigerungen haben oft ihre ganz eigenen Gesetze. Im Eifer des „Gefechtes“ mit möglicherweise mehreren Bietern besteht die Gefahr, dass bei einem interessanten Objekt mehr geboten wird, als ursprünglich geplant war. Dahinter steht der Gedanke, dass mit einem weiteren Aufschlag die Wunschimmobilie dann doch noch zum Eigentum wird und die Finanzierung schon irgendwie zu schaffen ist. Hier droht die Gefahr, dass viel zu viel bezahlt wird und dann finanzielle Probleme auf den Käufer zukommen. Daher gilt: Vor der Versteigerung einen maximalen Gebotsbetrag festlegen und ggf. einen Dritten zur Versteigerung mitnehmen, der einen kühlen Kopf bewahrt und den Interessenten von höheren Geboten abhält.
– Rechtliche Beratung hinzuziehen
Auch wenn bereits durch das Studium vieler Quellen ein breites Basiswissen zu Zwangsversteigerungen existiert, sollte der Interessent im realen Fall einer Bietabsicht einen Rechtsanwalt kontaktieren. In manchen Fällen gestaltet sich das rechtliche Umfeld einer Zwangsversteigerung sehr komplex und es ist gut, dann einen entsprechend fachlichen Rechtsbeistand an seiner Seite zu wissen. Der Interessent sollte darauf achten, dass der Anwalt sich in diesem Fachgebiet (Zwangsversteigerungsrecht) auch explizit auskennt – im Zweifelsfalle speziell danach fragen!