Wird ein Grundstück (unbebaut oder auch mit Gebäude) käuflich erworben, so muss der Käufer hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer auf Landesebene und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Die genaue Höhe und Fälligkeit sind gesetzlich geregelt und können nicht individuell verhandelt werden. Voraussetzung für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist laut Gesetz ein „rechtswirksames Verpflichtungsgeschäft“. Dies ist in der Regel ein notariell aufgesetzter Kaufvertrag über die Veräußerung einer Immobilie. Auch bei einem Erwerb über eine Zwangsversteigerung muss der Käufer die Grunderwerbsteuer zahlen. Es gibt zudem noch weitere Fälle, welche die Erhebung der Grunderwerbsteuer bedingen, z. B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, welche Grundstücke in ihrem Besitz haben. Es gibt auch Ausnahmen, bei denen keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, beispielsweise bei einer Grundstücksschenkung inklusive Auflagen oder bei einem Grundstückswert unter der gesetzlichen Freigrenze.

Bemessung und Fälligkeit der Grunderwerbsteuer

Die Berechnung der Steuer erfolgt aus dem jeweils geltenden Steuersatz des Bundeslandes, in dem das Grundstück liegt und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis (bei bestehenden Immobilien) bzw. bei Neubauten auf den Grundstückspreis und die Baukosten. Es sind allerdings verschiedene Regelungen zu beachten, welche die Bemessungsgrundlage verändern können, beispielsweise vorhandene Grundpfand- oder Nutzungsrechte, übernommene Vermessungskosten etc. Die genaue Höhe kann der Erwerber aus dem zugesendeten Steuerbescheid der zuständigen Finanzbehörde entnehmen. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig und kann nicht gestundet werden. Wird ein Grundstückskauf innerhalb von zwei Jahren rückabgewickelt, kann ein Antrag auf Erstattung der Grunderwerbsteuer gestellt werden.

Grunderwerbsteuer bei Selbständigen und Vermietern

Für gewerbliche Grundstückskäufer (z. B. für ein Ladenlokal) oder für den Kauf von zu vermietenden Grundstücken (auch bei vermieteten Gebäuden inklusive Grundstück) fällt ebenfalls Grunderwerbsteuer an. Damit verteuert sich der Kauf von Immobilien erheblich, was letztendlich teurere Mieten und Finanzierungskosten mit sich bringt. In Gebieten mit besonders hohen Grunderwerbsteuern werden Investoren versuchen, alternative Standorte zu finden. Der Gesetzgeber hat es hier prinzipiell in der Hand, Anreize zu schaffen oder Gebiete für Erwerber unattraktiv erscheinen zu lassen. Mietrenditen und wirtschaftlicher Ertrag von Immobilien werden auch von der Höhe der gezahlten Grunderwerbsteuer beeinflusst.

Steuerliche Möglichkeiten beachten

Für Immobilienerwerber gibt es Möglichkeiten, eine niedrigere Grunderwerbsteuerbelastung zu erreichen. So können bei Neubauten beispielsweise getrennte Verträge (mit mind. 6 Monaten Abstand) für den Grundstückskauf und die Baumaßnahme abgeschlossen werden. Bei bestehenden Immobilien können Inventarwerte (z. B. vorhandene Einrichtung oder Brennstoffe etc.) im Kaufvertrag mit Wert aufgelistet werden und so vom zu versteuernden Kaufpreis in Abzug gebracht werden. Das sich die aktuelle Steuergesetzgebung ändern kann, sollten diese Dinge mit einem Steuerberater erörtert werden.

Grunderwerbsteuer in den Bundesländern

Baden-Württemberg: 5,0 %

Bayern: 3,5 %

Berlin: 6,0 %

Brandenburg: 6,5 %

Bremen: 5,0 %

Hamburg: 4,5 %

Hessen: 6,0 %

Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 %

Niedersachsen: 5,0 %

Nordrhein-Westfalen: 6,5 %

Rheinland-Pfalz: 5,0 %

Saarland: 6,5 %

Sachsen: 3,5 %

Sachsen-Anhalt: 5,0 %

Schleswig-Holstein: 6,5 %

Thüringen: 6,5 %

(Stand: 1.1.2020)

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