Soloselbstständige und Corona: Jetzt ohne Nachweis von Fixkosten Neustarthilfe beantragen

Gleich zwei große Hürden werden Soloselbstständigen bei der aktuellen Neustarthilfe genommen. Für die maximal 7.500 Euro Unterstützung ist kein Nachweis von Fixkosten notwendig. Ebenso entstehen für die Beantragung keine kostspieligen Beraterkosten. Alle Branchen mit Umsatzrückgängen von über 60 % im ersten Halbjahr 2021 werden gefördert. Weiterer Vorteil: Die Grundsicherung bleibt bei der Förderung unberücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf Neustarthilfe?

Nach den Erfahrungen der bisherigen Maßnahmen werden mit der Neustarthilfe gezielt Soloselbstständige gefördert.

Der Kreis der Berechtigten ist wie folgt definiert:

  • Selbstständige aus allen Branchen, die als Freiberufler wie als Gewerbetreibender ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben und weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigen.
  • Selbstständigkeit ist beim deutschen Finanzamt erfasst.
  • Bei der Überbrückungshilfe 3 konnten Fixkosten nicht geltend gemacht werden.
  • Die Tätigkeit wurde vor dem 1. Mai 2020

Antragstellung aktuell natürlichen Personen vorbehalten

Im ersten Schritt kann die Neustarthilfe nur von Freiberuflern oder Gewerbetreibenden als natürliche Personen beantragt werden. Demnächst wird das Verfahren auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt. Klassisches Beispiel ist die Ein-Personen-GmbH. Ebenso können dann Selbstständige mit Umsätzen, die aus Anteilen von Personengesellschaften resultieren, die Hilfe beantragen.

Förderung von befristeten Beschäftigungen

Künstler wie beispielsweise Schauspieler kommen in den Genuss einer Sonderform der neuen Förderung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Arbeitgeber wie Theater oder Bühnen coronabedingt geschlossen sind. Häufig werden Schauspieler lediglich für befristete Engagements mit kurz befristeten Verträgen beschäftigt. Diese Situation ist vergleichbar mit Soloselbstständigen. Daher werden bei der Neustarthilfe befristete Anstellungsverhältnisse mit Zeiträumen von bis zu 14 Wochen (zusammenhängend) berücksichtigt. Das gilt ebenso für unständige Anstellungen, sofern sie an bis zu sieben zusammenhängenden Kalendertagen bestehen. Wesentliche Voraussetzung für die Antragstellung: Für Januar 2021 wurde weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen.

Wie gefördert wird

Als Förderzeitraum wurde der Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 festgelegt. Die Neustarthilfe wird einmalig gezahlt und beträgt maximal 7.500 Euro. Für die Berechnung wird ein durchschnittlicher Referenzumsatz von sechs Monaten des Jahres 2019 herangezogen. Die konkrete Förderung beträgt 50 Prozent dieses Referenzumsatzes.

Beispiel 1:

Gesamtumsatz 2019: 40.000 €

Referenzumsatz: 20.000 €

Förderung 50 % (maximal 7.500 €): 7.500 €

Beispiel 2:

Gesamtumsatz 2019: 20.000 €

Referenzumsatz: 10.000 €

Förderung 50 % (maximal 7.500 €): 5.000 €

Der Ablauf: Auszahlung als Vorschuss und Endabrechnung bis Ende 2021

Mit der Auszahlung der Förderung kann gerechnet werden, sobald die Voraussetzungen gegeben sind. Sie erfolgt als Vorschuss. Da erst Ende Juni 2021 abschließend Umsätze feststehen, hat der Soloselbstständige für den Nachweis der Umsatzeinbußen bis zum 31. Dezember 2021 Zeit. Betragen die Umsatzeinbußen danach für die Monate Januar bis Juni 2021 über 60 Prozent, darf der Soloselbstständige den Vorschuss komplett behalten. Sind geringere Umsatzeinbußen entstanden, muss diese Hilfe anteilmäßig zurückgezahlt werden. Zur vorübergehenden Unterstützung der Liquidität wird für die Rückzahlung ein Zahlungsziel bis zum 30. Juni 2022 eingeräumt.

Die zweite Phase des Überbrückungsprogramms unterscheidet sich hinsichtlich des Förderzeitraums vom Zeitraum der Neustarthilfe (Januar 2021 bis Juni 2021). Ebenso handelt es sich bei der  Novemberhilfe sowie der Dezemberhilfe um einen anderen Förderzeitraum. Daher kann die Neustarthilfe neben diesen Förderungen beantragt werden. Anders ist dies bei der Überbrückungshilfe 3. Hier müssen Soloselbstständige sich entscheiden: Neustarthilfe oder alternativ Überbrückungshilfe 3 in Anspruch nehmen.

Einfache Beantragung über Elster

Soloselbstständige stellen ihren Antrag auf die einmalige Förderung über den Elster-Zugang unter Nutzung ihres Elster-Zertifikats. Sollte in einzelnen Fällen noch kein Elster-Zugang vorhanden sein, geht es hier zur Einrichtung.

Die Neustarthilfe wird wenige Tage nach der Beantragung ausgezahlt.

Zur Beantragung geht es hier

Folgende Punkte sind bei der Beantragung zu beachten:

  • Ist die Förderung von einer natürlichen Person beantragt worden, schließt dies die Beantragung als Kapitalgesellschaft aus.
  • Selbstständige können im Förderzeitraum jeweils ausschließlich einen Antrag stellen. Eine Änderung ist ausgeschlossen.
  • Eine Geltendmachung von anteiligen Umsätzen aus einer Personengesellschaft ist später nicht möglich. Zu beachten ist, dass diese Umsätze allerdings für die Endabrechnung anzugeben sind.
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