Neben Anschlussfinanzierungen können Forward-Darlehen auch günstigere Zinsen für einen laufenden Kredit bedeuten und ggf. zur Umschuldung eingesetzt werden. Hierbei gibt es allerdings einige Überlegungen zu beachten, denn bestehende Darlehensverträge (vor dem Ende der Zinsbindungsfrist) dürfen nicht so ohne weiteres gekündigt werden. Die Bank muss eine Kündigung während dieser Frist nicht akzeptieren, sondern kann dieses kulanter weise akzeptieren. In diesem Fall wird meist eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden berechnet, welche sich nach Restlaufzeit und Restschuld berechnet. Auf Wunsch wird die Bank die eventuelle Höhe einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung ausrechnen und mitteilen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, in denen der Vertrag gekündigt werden kann und die Kündigung auch rechtswirksam ist und von der Bank akzeptiert werden muss:
- Bei Verkauf der Immobilie oder wenn eine Kreditaufstockung durch die Bank verweigert wurde (hier darf die Bank allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, welche an gewisse Vorgaben des Bundesgerichtshofes ausgerichtet sein muss)
- Wenn der Vertrag auf eine Zinsbindungsfrist von mehr als zehn Jahren lautet und der Kunde nach dem zehnten Jahr kündigen möchte (hier ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten notwendig)
Wird die Vertragskündigung aus Kulanz akzeptiert, darf der Kreditgeber den entstehenden Schaden (z.B. den Zinsausfall) an den Kunden berechnen. Doch trotz einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung kann sich die Umschuldung unter Umständen rechnen. Wird z.B. die Umschuldung erst in 4 oder 5 Jahren realisiert, sinkt auch die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung und zudem kann ein günstiger Zins mittels eines Forward-Darlehens festgeschrieben werden. Dies ist besonders interessant, wenn zur Zeit des Abschlusses des Forward-Darlehens extrem günstige Zinskonditionen am Markt herrschen. Im jedem Einzelfall sollten jedoch alle Kosten und Einsparen sehr sorgfältig gegeneinander aufgerechnet werden, wobei auch die Nebenkosten (wie Notar- und Grundbuchkosten) berücksichtigt werden müssen.